Lohnabrechnung - Landwirtschaft
und Weinbau
In der Landwirtschaft werden für intensive Arbeitsphasen wie z. B. die
Traubenlese im Weinbau oder die Spargelernte im Gemüseanbau,
verstärkt auf ausländische Arbeitskräfte, sogenannte Saisonarbeiter,
zurückgegriffen. In unserer Region sind dies typischerweise
Saisonarbeiter aus Polen oder Rumänien. Vertraglich werden die
Saisonarbeitskräfte in Form einer befristeten Beschäftigung bei
deutschen Arbeitgeber für einige Wochen angestellt. Dabei sind viele
gesetzliche Bestimmungen zu beachten. So ist für jeden Fall genau zu
entscheiden, wo die Arbeitskraft zu sozialversicherungsrechtlich
anzumelden ist und wohin die Beiträge abzuführen sind - im
Heimatland oder hier in Deutschland.
Wir als landwirtschaftlicher Lohnspezialist unterstützen Sie gern bei
diesen individuellen Entscheidungsprozessen und führen kompetent
die spezifische Lohnabrechnung im vollen Umfang durch. Neben An-
und Abmeldung, Meldung der Beiträge an die jeweilige
Sozialversicherung (deutsches oder polnisches Recht) wird
selbstverständlich auch die Meldung der Lohnsteuer an das
zuständige Finanzamt von uns übernommen.
Ihr Vorteil
"Wir halten uns informiert für Sie und geben Ihnen
dadurch etwas Zeit zurück”
Langjährige Erfahrungen speziell im Bereich der landwirtschaftlichen
Lohnabrechnung, gute Informationsaustausch im Alltag sowie gezielte
Weitergabe der “best-practice”-Fälle direkt von anderen Landwirten
bzw. Winzern machen uns zu Ihrem landwirtschaftlichen Lohnpartner
in der Region. Durch die vorhandene Nähe können Sie von unserer
persönlichen auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte Beratung in
Lohnfragen unmittelbar profitieren.
“Wir bringen Ihnen wieder etwas Zeit zurück!”
Unsere ergänzenden Leistungen für
Landwirtschaft und Weinbau
In der Landwirtschaft und im Weinbau bearbeiten wir zusätzlich
umfangreich das Thema „geringfügige Beschäftigung“ in- und
ausländischer Erntehelfer bzw. Saisonarbeiter.
Im Allgemeinen gilt:
•
Saisonarbeitskräfte dürfen bis zu sechs Monate pro Kalenderjahr
in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und
Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie
in Sägewerken beschäftigt sein. Der Zeitraum für die Beschäftigung
von Saisonarbeitnehmer ist für einen Betrieb auf acht Monate im
Kalenderjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Betriebe
des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.
•
Die wöchentliche Arbeitszeit für Saisonarbeitnehmer muss
mindestens 30 Stunden bei durchschnittlich 6 Stunden
arbeitstäglich betragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
Arbeitszeitgesetzes.
•
Der Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich der
Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung
(Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung).
Mit Ausnahme der Unfallversicherung besteht in der
Sozialversicherung allerdings dann keine Versicherungspflicht,
wenn die Beschäftigung – unter Anrechnung von
Beschäftigungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten – innerhalb
eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70
Arbeitstage beträgt und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Unsere Erfahrungen auf diesem Themengebiet konnten wir über
mehrere Jahre aufbauen und so etliche Prüfungen erfolgreich ohne
Beanstandungen abschließen!
Beispiel: “Erntehelfer aus Polen”
•
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, alle polnischen
Saisonarbeiter, die ab dem 1. Juli 2005 eine Beschäftigung in
Deutschland aufnehmen, je nach dem anzuwendenden
Sozialversicherungsrecht zu versichern. In den Fällen, in denen das
polnische Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, erfolgt die
Anmeldung direkt bei der staatlichen Sozialversicherung (ZUS),
welche dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik untergeordnet
ist.
•
Folglich sind monatlich die entsprechenden Beiträge vom Lohn der
Arbeitnehmer abzuziehen, um den zugehörigen Arbeitgeberanteil
zu ergänzen und an die ZUS direkt abzuführen.
Unser Service für Sie:
•
Beratung und komplette Abwicklung von Saisonarbeitskräften
nach polnischem Recht mit der polnischen
Sozialversicherungsanstalt (ZUS)
•
Beratung und komplette Abwicklung von Saisonarbeitskräften
nach deutschem Recht mit der deutschen Sozialversicherung
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